Die Stadtgemeinde informiert
Parteienverkehr im Rathaus Aufgrund der 5. COVID19-Maßnahmenverordnung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs unter anderem nur zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen Wegen zulässig. Für solche unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten sind…